Sonntag, 10. Juni 2012

Unsere Satzung

Satzung
Ramro Jeevan e.V.

Vorbemerkung
Aus Gründen der Vereinfachung wird in dieser Satzung jeweils nur die männliche Form verwendet; es sind aber Männer und Frauen gemeint, sofern keine andere Regelung festgelegt wird. Alle Ämter stehen grundsätzlich beiden Geschlechtern in gleicher Weise offen.


§ 1 Name, Rechtsform, Geschäftsstelle
(1) Der Verein führt den Namen: Ramro Jeevan e.V.
(2) Der Verein hat seine Geschäftsstelle in der Bühlerstraße 46 in 77652 Offenburg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2 Zweck des Vereines/Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck des Vereines ist die Förderung
A der Altenhilfe
B des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
C von gemeinnützigen Projekten und Einrichtungen vorrangig in Nepal, die von einheimischen Ehrenamtlichen initiiert und betreut, sprich von ihnen vor Ort geschaffen und geformt wurden.
(3) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
A Unterstützung von Altenpflegeprojekten und –einrichtungen vorrangig in Nepal, durch Lieferung von Heil- und Hilfsmitteln und die Vermittlung ehrenamtlicher Helfer vorrangig nach Nepal
B Aufklärung und Ausbildung von Krankenpflege- und Hilfspersonal im medizinischen und pflegerischen Bereich vorrangig in Nepal, durch die Vermittlung ehrenamtlicher Helfer vorrangig nach Nepal
C Beratung und Anleitung z.B. betreffend räumlicher Gestaltung und Aufteilung der Einrichtungen, personellem Bedarf, dem Erstellen von Pflegedokumentations-systemen und –standards, u.ä.


§ 3 Mitglieder
(1) Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Mitglied kann jeder werden ohne Rücksicht auf Beruf, Herkunft, Religion, politische Einstellung oder Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Verein. Bei minderjährigen Mitgliedern ist zusätzlich das schriftliche Einverständnis eines Erziehungsberechtigten notwendig. Über die Aufnahme entscheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter endgültig in Schriftform mit Übergabe der aktuell gültigen Satzung. Im Falle der Ablehnung bedarf diese keiner Begründung.
(3) Es gibt folgende Formen der Mitgliedschaft
a) Spendenmitgliedschaft: Spendenmitglieder unterstützen den Verein, indem sie sich bindend verpflichten den festgelegten Jahresbeitrag fristgerecht an den Verein zu entrichten. Siehe hierzu auch § 3 (4).
b) Aktive Mitgliedschaft: Aktive Mitglieder unterstützen den Verein durch aktive Mitarbeit in Form von Übernahme der in der Satzung geregelten Ämter bzw. der zur Zweckerfüllung anfallenden Tätigkeiten.
c) Ehrenmitglieder: Personen, die sich besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Über ihre Ernennung entscheidet die Vorstandschaft. Gründungsmitglieder sind automatisch Ehrenmitglieder.
(4) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von jedem Mitglied selbst festgesetzt wird und mindestens 24 Euro pro Geschäftsjahr betragen muss.
Er kann bei Bedürftigkeit eines Mitgliedes ganz oder teilweise erlassen werden.
Das Mitglied kann des Weiteren wählen, ob es den Mitgliedsbeitrag jährlich, halb-, vierteljährlich oder monatlich bezahlen möchte, wobei eine Einzelzahlung mindestens 5 Euro betragen muss.
Aktive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit, können aber auf eigenen Wunsch auf dieses Recht verzichten.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod der natürlichen Person oder Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person;
b) schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand; der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen erfolgen;
c) Ausschluss:
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereines schädigt bzw. versucht zu schädigen oder trotz wiederholter Mahnungen seinen Pflichten nicht nachkommt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlich begründeten Antrag eines anderen Mitgliedes. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und der Beschluss ist schriftlich zu begründen.
Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf sämtliche als Vereinsmitglied erworbenen Rechte


§ 4 Spendenquittungen
(1) Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter sowie der Schatzmeister sind allein berechtigt, Spendenbestätigungen zu unterschreiben und sind für die ordnungsgemäße Verwendung voll verantwortlich. Jeder der eine unzutreffende Spendenquittung ausstellt oder deren Ausstellung veranlasst, haftet für den zugewendeten Betrag.
(2) Die Verwendung von kopierten Spendenbescheinigungen ist nicht zulässig.
(3) Für folgende Spenden können Spendenbestätigungen ausgegeben werden:
a) Spendenüberweisungen und auf das Konto eingelöste Schecks
b) Bargeldspenden, sobald der Betrag auf das Konto eingezahlt worden ist
c) Sachmittelspenden, die in Art und Dimension sinnvoll sind und dem Vereinszweck entsprechen. Der spezifizierte Lieferschein bzw. die Empfangsbestätigung sind mit dem Durchschlag der Spendenbescheinigung zu archivieren.
(4) Für Beträge bis 100 Euro gilt der Kontoauszug als Spendenquittung.




§ 5 Zweckbindung der Mittel
(1) Die Einnahmen des Vereins, Spenden, Zuschüsse der öffentlichen Hand und Gelder von Gerichtsauflagen dürfen ausschließlich für unter § 2 genannte Maßnahmen und damit zusammenhängende Reise-, Organisations-, Aufenthalts- und Materialkosten verwandt werden.
(2) Die ehrenamtlichen Helfer verpflichten sich, allen persönlichen Einsatz unentgeltlich zu leisten. Reise und Aufenthaltskosten können von dem Verein übernommen oder mit einem Zuschuss unterstützt werden. Aufwendungen, die den Mitarbeitern in den betreffenden Ländern bei der Organisation und bei der Auswahl der Bewohner entstehen, werden ebenfalls vom Verein vergütet.
(3) In bestimmten Ausnahmefällen können auch die Aufwendungen für eine Aus- und Weiterbildung von Stammpersonal des Gastlandes finanziert werden, sollte dieses dem Aufbau der Einrichtungen oder der Versorgung der dortigen Bewohner dienen.
(4) Die Teilnahme an Programmen in Entwicklungsländern, die von anderen Organisationen durchgeführt werden und den Zielen des Vereins entsprechen, ist in Ausnahmefällen ebenfalls zuschussfähig. Ausgeschlossen sind Reisen, die touristischen oder privaten Charakter haben.
(5) Einnahmen aus dem Betrieb ständiger Einrichtungen in Entwicklungsländern sind unmittelbar zur Deckung der laufenden Kosten und dringender Investitionen zu verwenden.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 6 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind
A der Vorstand
B die Mitgliederversammlung
(2) Die Tätigkeit in einem Organ des Vereins ist ehrenamtlich.
(3) Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen und bei Stimmgleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Jeder der anwesenden Stimmberechtigten hat eine Stimme. Stimmenthaltungen und nichtige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragen. Über Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereines besteht aus:
A dem Vorsitzenden
B seinem Stellvertreter
C dem Schriftführer
D dem Schatzmeister
(2) Jedes der genannten Vorstandsmitglieder kann alleine den Verein nach außen hin vertreten. Für Investitionen bzw. Ausgaben, die einen Wert von 150 Euro übersteigen, bedarf es jedoch der Beschlussfassung der gesamten Vorstandschaft. Der Vorstand kann einstimmig Mitglieder im Sinne des § 30 BGB für besondere Aufgaben in den erweiterten Vorstand berufen. So ernennt der Vorstand ggf. für einzelne Bereiche des Vereins je einen Bereichsleiter und bei Bedarf Stellvertreter dessen und/oder einen Bereichsschatzmeister.
(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Legislaturperiode aus, kann der Vorsitzende mit den übrigen verbleibenden Vorstandsmitgliedern kommissarisch ein weiteres Vorstandsmitglied einsetzen, das dann ebenfalls Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(5) Bei Vorstandsabstimmungen ist jedes Vorstandsmitglied stimmberechtigt.


§ 8 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand besorgt ehrenamtlich alle Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht nach dieser Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(2) Der Vorstand fördert die Tätigkeit und die Zusammenarbeit seiner Mitglieder. Er ist für die Führung des Vereines nach dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er kann ihm zustehende Befugnisse und Aufgaben auf den Vorsitzenden oder, falls vorhanden, Bereichsleiter übertragen.
(3) Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit Ausschüsse und Arbeitskreise bilden. Er bestellt deren Mitglieder und legt deren Aufgabenstellungen fest.
(4) Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung seines Stellvertreters zusammen. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das der Schriftführer oder ein anderes Vorstandsmitglied unterzeichnet, falls der Schriftführer verhindert ist.


§ 9 Der Vorsitzende
(1) Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
(2) Der Vorsitzende ist für die Leitung und Steuerung des Vereins verantwortlich


§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens 2 Wochen im Voraus schriftlich einberufen und soll jährlich stattfinden.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliedsversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die beantragte Ergänzung bekanntzugeben. Über die Aufnahme der beantragten Ergänzungen in die Tagesordnung beschließt die Versammlung.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn dies mindestens 40 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.
(5) Die Tagesordnung soll enthalten
A Jahresbericht des Vorsitzenden und ggf. der einzelnen Bereichsleiter
B Bericht des Kassenprüfers und des Schatzmeisters
C Entlastung des Vorstandes
D Neuwahlen, sofern erforderlich
E Anträge und Wünsche
F Verschiedenes
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über die Mitgliederversammlung selbst ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
(7) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Vereines. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt.
(8) Satzungsänderungen können nur mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Versammlung mit ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Wird bei der Abstimmung eine benötigte Mehrheit nicht erreicht, so wird ein weiterer Durchgang durchgeführt, der einer einfachen Mehrheit bedarf.


§ 11 Kassenprüfer
(1) Der Kassenprüfer hat die Aufgabe Angemessenheit , Zweckmäßigkeit und Nachvollziehbarkeit der Mittelverwendung des Vereins zu prüfen. Er vollzieht seine Prüfung zu Beginn des neuen Geschäftsjahres für das vergangene.
(2) Er wird auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet der Kassenprüfer im Laufe der Legislaturperiode aus, kann der Vorstand kommissarisch einen anderen Kassenprüfer einsetzen.
(3) Es besteht des weiteren die Möglichkeit bei zunehmendem Prüfungsaufwand durch Beschluss der Mitgliederversammlung einen zweiten gleichberechtigten Kassenprüfer zu wählen


§12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, siehe hierzu auch §10 (7). Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung muss darauf hingewiesen werden, dass die Auflösung des Vereins auf der Tagesordnung steht. Zu dieser Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied schriftlich mit mindestens einmonatiger Frist einzuladen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuervergünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege vorrangig in Nepal. Welche Organisation dies sein wird entscheidet die Mitgliederversammlung unmittelbar nach Beschlussfassung der Auflösung.
(3) Nach beschlossener Auflösung des Vereins bleibt der Vorstand so lange in Tätigkeit, bis das Vermögen des Vereins vollständig liquidiert ist.


§ 13 Anrufungsfrist
Die Satzung und alle satzungsmäßig zu treffenden Beschlüsse können nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung angefochten werden. Anfechtungsberechtigt ist jedes Mitglied.


§ 14 Inkrafttreten
Die während der Gründungsversammlung vom 05.06.2012 beschlossene und am 08.06.2012 sowie 12.01.2013 geänderte Satzung trat mit der Eintragung in das Vereinsregister am 27.03.2013 durch das Amtsgericht Offenburg in Kraft. Weitere Satzungsänderungen erfolgten am 14.04.2013.

Mittwoch, 6. Juni 2012

Bilder der Gründungsversammlung

Bei Kerzenschein und nepalesischem LemonTea wurde am gestrigen Abend unser Verein "Ramro Jeevan" gegründet


Einige Punkte der Satzung wurden kritisch beleuchtet...





...jedoch fand sich immer eine für alle zufriedenstellende Lösung.




Die glorreichen Sieben (von hinten links nach vorne rechts):
Elisabeth Stellmann (Ehrenmitglied), Michael Sachs (Ehrenmitglied), Susanne Sachs (Vorsitzende), Manuel Kempf (Ehrenmitglied), Sascha Koffer (Stellvertreter der Vorsitzenden), Sonja Beick (Schriftführerin) und Katrin Belz (Schatzmeisterin)

Dienstag, 5. Juni 2012

Es ist vollbracht!

Nach einer sehr produktiven knapp 3 1/2-stündigen Gründungssitzung gibt es ihn nun, den Verein mit dem Namen "Ramro Jeevan"!
Die Satzung und sogleich einige Änderungen daran wurden beschlossen, Vorstandschaft und Kassenwart sind gewählt und haben sofort den Auftrag erhalten, die beschlossenen Änderungen an der Satzung vorzunehmen, den Verein ins Vereinsregister eintragen zu lassen und ein Vereinskonto zu eröffnen...

Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
- Vorsitzende: Susanne Sachs
- Stellvertreter: Sascha Koffer
- Schatzmeisterin: Katrin Belz
- Schriftführerin: Sonja Beick

Weitere Gründungsmitglieder und somit laut Satzung Ehrenmitglieder sind:
- Elisabeth Stellmann
- Michael Sachs
- Manuel Kempf

Kassenprüfer ist Markus Hillgärtner.

Im Laufe der nächsten Tage werde ich die überarbeitete Satzung und das Gruppenbild der (glorreichen) sieben Gründungsmitglieder ebenfalls auf den Blog posten!