Satzung
Ramro
Jeevan
e.V.
Vorbemerkung
Aus
Gründen der Vereinfachung wird in dieser Satzung jeweils nur die
männliche Form verwendet; es sind aber Männer und Frauen gemeint,
sofern keine andere Regelung festgelegt wird. Alle Ämter stehen
grundsätzlich beiden Geschlechtern in gleicher Weise offen.
§
1 Name, Rechtsform, Geschäftsstelle
(1)
Der Verein führt den Namen: Ramro Jeevan e.V.
(2)
Der Verein hat seine Geschäftsstelle in der Bühlerstraße 46 in
77652 Offenburg.
(3)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§
2 Zweck des Vereines/Gemeinnützigkeit
(1)
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)
Zweck des Vereines ist die Förderung
A
der Altenhilfe
B
des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen
Gesundheitspflege.
C
von gemeinnützigen Projekten und Einrichtungen vorrangig in Nepal,
die von einheimischen Ehrenamtlichen initiiert und betreut, sprich
von ihnen vor Ort geschaffen und geformt wurden.
(3)
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
A
Unterstützung von Altenpflegeprojekten und –einrichtungen
vorrangig in Nepal, durch Lieferung von Heil- und Hilfsmitteln und
die Vermittlung ehrenamtlicher Helfer vorrangig nach Nepal
B
Aufklärung und Ausbildung von Krankenpflege- und Hilfspersonal im
medizinischen und pflegerischen Bereich vorrangig in Nepal, durch die
Vermittlung ehrenamtlicher Helfer vorrangig nach Nepal
C
Beratung und Anleitung z.B. betreffend räumlicher Gestaltung und
Aufteilung der Einrichtungen, personellem Bedarf, dem Erstellen von
Pflegedokumentations-systemen und –standards, u.ä.
§
3 Mitglieder
(1)
Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen
werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
(2)
Mitglied kann jeder werden ohne Rücksicht auf Beruf, Herkunft,
Religion, politische Einstellung oder Staatsangehörigkeit. Der
Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch eine schriftliche
Beitrittserklärung an den Verein. Bei minderjährigen Mitgliedern
ist zusätzlich das schriftliche Einverständnis eines
Erziehungsberechtigten notwendig. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter endgültig in Schriftform mit
Übergabe der aktuell gültigen Satzung. Im Falle der Ablehnung
bedarf diese keiner Begründung.
(3)
Es gibt folgende Formen der Mitgliedschaft
a)
Spendenmitgliedschaft: Spendenmitglieder unterstützen den Verein,
indem sie sich bindend verpflichten den festgelegten Jahresbeitrag
fristgerecht an den Verein zu entrichten. Siehe hierzu auch § 3 (4).
b)
Aktive Mitgliedschaft: Aktive Mitglieder unterstützen den Verein
durch aktive Mitarbeit in Form von Übernahme der in der Satzung
geregelten Ämter bzw. der zur Zweckerfüllung anfallenden
Tätigkeiten.
c)
Ehrenmitglieder: Personen, die sich besonders verdient gemacht haben,
können zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Über ihre
Ernennung entscheidet die Vorstandschaft. Gründungsmitglieder sind
automatisch Ehrenmitglieder.
(4)
Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von jedem
Mitglied selbst festgesetzt wird und mindestens 24 Euro pro
Geschäftsjahr betragen muss.
Er
kann bei Bedürftigkeit eines Mitgliedes ganz oder teilweise erlassen
werden.
Das
Mitglied kann des Weiteren wählen, ob es den Mitgliedsbeitrag
jährlich, halb-, vierteljährlich oder monatlich bezahlen möchte,
wobei eine Einzelzahlung mindestens 5 Euro betragen muss.
Aktive
Mitglieder sowie Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des
Mitgliedsbeitrages befreit, können aber auf eigenen Wunsch auf
dieses Recht verzichten.
(5)
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a)
Tod der natürlichen Person oder Verlust der Rechtsfähigkeit einer
juristischen Person;
b)
schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand; der
Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung
einer Frist von 6 Wochen erfolgen;
c)
Ausschluss:
Ein
Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied das
Ansehen oder die Interessen des Vereines schädigt bzw. versucht zu
schädigen oder trotz wiederholter Mahnungen seinen Pflichten nicht
nachkommt.
Der
Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlich begründeten
Antrag eines anderen Mitgliedes. Die Entscheidung darüber trifft der
Vorstand. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben und der Beschluss ist schriftlich zu begründen.
Beim
Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf sämtliche als
Vereinsmitglied erworbenen Rechte
§
4 Spendenquittungen
(1)
Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter sowie der Schatzmeister sind
allein berechtigt, Spendenbestätigungen zu unterschreiben und sind
für die ordnungsgemäße Verwendung voll verantwortlich. Jeder der
eine unzutreffende Spendenquittung ausstellt oder deren Ausstellung
veranlasst, haftet für den zugewendeten Betrag.
(2)
Die Verwendung von kopierten Spendenbescheinigungen ist nicht
zulässig.
(3)
Für folgende Spenden können Spendenbestätigungen ausgegeben
werden:
a)
Spendenüberweisungen und auf das Konto eingelöste Schecks
b)
Bargeldspenden, sobald der Betrag auf das Konto eingezahlt worden ist
c)
Sachmittelspenden, die in Art und Dimension sinnvoll sind und dem
Vereinszweck entsprechen. Der spezifizierte Lieferschein bzw. die
Empfangsbestätigung sind mit dem Durchschlag der
Spendenbescheinigung zu archivieren.
(4)
Für Beträge bis 100 Euro gilt der Kontoauszug als Spendenquittung.
§
5 Zweckbindung der Mittel
(1)
Die Einnahmen des Vereins, Spenden, Zuschüsse der öffentlichen Hand
und Gelder von Gerichtsauflagen dürfen ausschließlich für unter §
2 genannte Maßnahmen und damit zusammenhängende Reise-,
Organisations-, Aufenthalts- und Materialkosten verwandt werden.
(2)
Die ehrenamtlichen Helfer verpflichten sich, allen persönlichen
Einsatz unentgeltlich zu leisten. Reise und Aufenthaltskosten können
von dem Verein übernommen oder mit einem Zuschuss unterstützt
werden. Aufwendungen, die den Mitarbeitern in den betreffenden
Ländern bei der Organisation und bei der Auswahl der Bewohner
entstehen, werden ebenfalls vom Verein vergütet.
(3)
In bestimmten Ausnahmefällen können auch die Aufwendungen für eine
Aus- und Weiterbildung von Stammpersonal des Gastlandes finanziert
werden, sollte dieses dem Aufbau der Einrichtungen oder der
Versorgung der dortigen Bewohner dienen.
(4)
Die Teilnahme an Programmen in Entwicklungsländern, die von anderen
Organisationen durchgeführt werden und den Zielen des Vereins
entsprechen, ist in Ausnahmefällen ebenfalls zuschussfähig.
Ausgeschlossen sind Reisen, die touristischen oder privaten Charakter
haben.
(5)
Einnahmen aus dem Betrieb ständiger Einrichtungen in
Entwicklungsländern sind unmittelbar zur Deckung der laufenden
Kosten und dringender Investitionen zu verwenden.
(6)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
(7)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§
6 Organe
(1)
Die Organe des Vereins sind
A
der Vorstand
B
die Mitgliederversammlung
(2)
Die Tätigkeit in einem Organ des Vereins ist ehrenamtlich.
(3)
Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen und bei
Stimmgleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen, sofern nichts
anderes bestimmt ist. Jeder der anwesenden Stimmberechtigten hat eine
Stimme. Stimmenthaltungen und nichtige Stimmen gelten als nicht
abgegebene Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich. Es wird
offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der Stimmberechtigten
schriftliche Abstimmung beantragen. Über Beschlüsse ist ein
Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§
7 Der Vorstand
(1)
Der Vorstand des Vereines besteht aus:
A
dem Vorsitzenden
B
seinem Stellvertreter
C
dem Schriftführer
D
dem Schatzmeister
(2)
Jedes der genannten Vorstandsmitglieder kann alleine den Verein nach
außen hin vertreten. Für Investitionen bzw. Ausgaben, die einen
Wert von 150 Euro übersteigen, bedarf es jedoch der Beschlussfassung
der gesamten Vorstandschaft. Der Vorstand kann einstimmig Mitglieder
im Sinne des § 30 BGB für besondere Aufgaben in den erweiterten
Vorstand berufen. So ernennt der Vorstand ggf. für einzelne Bereiche
des Vereins je einen Bereichsleiter und bei Bedarf Stellvertreter
dessen und/oder einen Bereichsschatzmeister.
(3)
Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet
ein Vorstandsmitglied im Laufe der Legislaturperiode aus, kann der
Vorsitzende mit den übrigen verbleibenden Vorstandsmitgliedern
kommissarisch ein weiteres Vorstandsmitglied einsetzen, das dann
ebenfalls Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird.
(4)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist.
(5)
Bei Vorstandsabstimmungen ist jedes Vorstandsmitglied
stimmberechtigt.
§
8 Aufgaben des Vorstands
(1)
Der Vorstand besorgt ehrenamtlich alle Geschäfte des Vereins, soweit
sie nicht nach dieser Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten
sind.
(2)
Der Vorstand fördert die Tätigkeit und die Zusammenarbeit seiner
Mitglieder. Er ist für die Führung des Vereines nach dieser Satzung
und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er
kann ihm zustehende Befugnisse und Aufgaben auf den Vorsitzenden
oder, falls vorhanden, Bereichsleiter übertragen.
(3)
Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit Ausschüsse und
Arbeitskreise bilden. Er bestellt deren Mitglieder und legt deren
Aufgabenstellungen fest.
(4)
Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder bei dessen
Verhinderung seines Stellvertreters zusammen. Über die Sitzungen des
Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das der Schriftführer oder
ein anderes Vorstandsmitglied unterzeichnet, falls der Schriftführer
verhindert ist.
§
9 Der Vorsitzende
(1)
Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und
im Vorstand.
(2)
Der Vorsitzende ist für die Leitung und Steuerung des Vereins
verantwortlich
§
10 Die Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
(2)
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens 2 Wochen
im Voraus schriftlich einberufen und soll jährlich stattfinden.
(3)
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer
Mitgliedsversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die beantragte Ergänzung bekanntzugeben. Über
die Aufnahme der beantragten Ergänzungen in die Tagesordnung
beschließt die Versammlung.
(4)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
dies mindestens 40 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe der
Gründe beantragen.
(5)
Die Tagesordnung soll enthalten
A
Jahresbericht des Vorsitzenden und ggf. der einzelnen Bereichsleiter
B
Bericht des Kassenprüfers und des Schatzmeisters
C
Entlastung des Vorstandes
D
Neuwahlen, sofern erforderlich
E
Anträge und Wünsche
F
Verschiedenes
(6)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter geleitet. Über die Mitgliederversammlung selbst ist
ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die
Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden
beschlussfähig.
(7)
Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Vereines. Bei
Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit nicht
erreicht, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten
Stimmen eine Stichwahl statt.
(8)
Satzungsänderungen können nur mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins
beschließt die Versammlung mit ¾ Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder. Wird bei der Abstimmung eine benötigte
Mehrheit nicht erreicht, so wird ein weiterer Durchgang durchgeführt,
der einer einfachen Mehrheit bedarf.
§
11 Kassenprüfer
(1)
Der Kassenprüfer hat die Aufgabe Angemessenheit , Zweckmäßigkeit
und Nachvollziehbarkeit der Mittelverwendung des Vereins zu prüfen.
Er vollzieht seine Prüfung zu Beginn des neuen Geschäftsjahres für
das vergangene.
(2)
Er wird auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet der Kassenprüfer im
Laufe der Legislaturperiode aus, kann der Vorstand kommissarisch
einen anderen Kassenprüfer einsetzen.
(3)
Es besteht des weiteren die Möglichkeit bei zunehmendem
Prüfungsaufwand durch Beschluss der Mitgliederversammlung einen
zweiten gleichberechtigten Kassenprüfer zu wählen
§12
Auflösung des Vereins
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der
Mitgliederversammlung erfolgen, siehe hierzu auch §10 (7). Bei der
Einberufung der Mitgliederversammlung muss darauf hingewiesen werden,
dass die Auflösung des Vereins auf der Tagesordnung steht. Zu dieser
Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied schriftlich mit mindestens
einmonatiger Frist einzuladen.
(2)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuervergünstigten
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Förderung der Altenhilfe, des öffentlichen
Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege vorrangig
in Nepal. Welche Organisation dies sein wird entscheidet die
Mitgliederversammlung unmittelbar nach Beschlussfassung der
Auflösung.
(3)
Nach beschlossener Auflösung des Vereins bleibt der Vorstand so
lange in Tätigkeit, bis das Vermögen des Vereins vollständig
liquidiert ist.
§
13 Anrufungsfrist
Die
Satzung und alle satzungsmäßig zu treffenden Beschlüsse können
nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung
angefochten werden. Anfechtungsberechtigt ist jedes Mitglied.
§
14 Inkrafttreten
Die
während der Gründungsversammlung vom 05.06.2012 beschlossene und am
08.06.2012 sowie 12.01.2013 geänderte Satzung trat mit der
Eintragung in das Vereinsregister am 27.03.2013 durch das Amtsgericht
Offenburg in Kraft. Weitere Satzungsänderungen erfolgten am
14.04.2013.
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